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Umgang mit Leerständen
06.05.2022

Sehr geehrte Teilnehmer/in an der Initiative Tierwohl,

 

aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über den Umgang mit Leerständen. Audits können nur durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass zum Auditzeitpunkt Tiere am Standort gehalten werden. Wenn Sie an einem Standort über einen bestimmten Zeitraum keine Tiere halten, informieren Sie bitte möglichst umgehend uns als Bündler darüber. Das gilt ebenso für QS Audits und für das Salmonellenmonitoring. Hier müssen die Leerstände ebenfalls in der Datenbank hinterlegt werden. Bedenken Sie bei einem Leerstand bitte auch, ob für das entsprechende Kalenderjahr schon der verpflichtende Stallklima- und Tränkewassercheck durchgeführt wurde.

Können Betriebe aufgrund eines Leerstands vorübergehend nicht auditiert werden, hat dies zunächst keine negativen Auswirkungen für die Tierhalter. Mit Ablauf der Auditfrist werden die Betriebe zwar temporär gesperrt und verlieren ihre Lieferberechtigung für die Initiative Tierwohl, aber es werden in diesem Zeitraum ohnehin keine Tiere vermarktet. Sobald wieder eingestallt wird, muss auch dies dem Bündler mitgeteilt werden. Sofern bereits eine temporäre Sperre aufgrund überschrittener Auditfrist vorliegt, wird diese mit Freigabe eines bestandenen Audits aufgehoben, und der Tierhalter erlangt seine Lieferberechtigung automatisch zurück.

Wenn ein Tierhalter beabsichtigt, die Tierhaltung dauerhaft aufzugeben, oder noch nicht sicher ist, ob nach einem Leerstand erneut Tiere eingestallt werden, sollte auf jeden Fall ein zusätzliches Bestätigungsaudit durchgeführt werden, bevor die letzten Tiere vermarktet sind. Dieses sichert den Zahlungsanspruch innerhalb der Initiative Tierwohl bis zum Zeitpunkt des letzten Bestätigungsaudits und kann, sofern auf den Leerstand eine Abmeldung folgt, als letztes abschließendes Bestätigungsaudit (Abschlussaudit) genutzt werden.

Erfolgt eine Abmeldung dagegen ohne Durchführung eines abschließenden Bestätigungsaudits, muss der Tierhalter mit der Verhängung einer Vertragsstrafe durch die Initiative Tierwohl rechnen. Diese orientiert sich an der (kalkulatorisch anzunehmenden) Höhe des Tierwohlentgelts bzw. des Preisaufschlags, das/den der Tierhalter seit dem letzten bestandenen Audit erhalten hat.

 

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

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